Ein Überblick

Die seit August 2024 in Kraft getretene EU-Methanemissionsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1787) zielt darauf ab, Methanemissionen in der Öl- und Gasindustrie zu reduzieren, und führt spezifische Maßnahmen zur Leckerkennung und -reparatur (LDAR, Leak Detection And Repair) ein.Mit dem Inkrafttreten der Verordnung kommen auf die Netzbetreiber von Gasverteilnetzen neue, teilweise umfangreiche Aufgaben zu.

 

Die Verordnung, auf die sich EU-Staaten und Parlament geeinigt haben, sieht für Anlagen innerhalb der EU folgendes vor:

 

  • Sie verpflichtet die Betreiber, regelmäßig über die Quantifizierung und Messung von Methanemissionen an der Quelle zu berichten, und zwar auch für nicht-operative Anlagen;
  • Sie verpflichtet die Öl- und Gasunternehmen, ihre Anlagen regelmäßig zu überprüfen, um Methanlecks auf dem Gebiet der EU innerhalb bestimmter Fristen zu identifizieren und zu reparieren;
  • Sie verbietet die routinemäßige Entlüftung und das Abfackeln im Öl- und Gassektor und beschränkt die nicht routinemäßige Entlüftung und das Abfackeln auf unvermeidbare Umstände, z. B. aus Sicherheitsgründen oder im Falle einer Fehlfunktion der Anlagen.

§ 14 Untersuchungsfristen Verteil- und Fernleitungsnetz

Die ersten Emissionsmessungen nach Typ 2 müssen bis zum August 2025, also 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt werden, danach alle 6 bis 36 Monate. (Art. 14 Abs.2):

Material

PE, PVC

kath.

gesch. Stahl

Stahl

Duktilguss

Grauguss

           

Verteilnetz, VL

36 Monate

36 Monate

24 Monate

12 Monate

6 Monate

   
     
     
     
     

 

 

 

 

 

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im August 2024 können alle Rohrnetz-überprüfungen der erdverlegten Netze bzw. Dichtigkeitskontrollen der Anlagen, die nicht länger als 24 Monate zurückliegen, also seit dem 03.August 2022 durchgeführt wurden, als Prüfungen nach Typ 2 angerechnet werden.

 
     
     
     

§ 14 Leckerkennung  & Reparaturzeiträume

Nach der Detektion der Methanaustrittsstellen erfolgt deren Lokalisation. Anschließend haben die Reparaturarbeiten umgehend bzw. innerhalb von fünf Tagen zu erfolgen. Die Reparatur soll nach spätestens 30 Tagen abgeschlossen sein. Falls die Reparatur nicht innerhalb der vorher genannten Zeiträume möglich sein, so ist dies am zwölften Tag nach der Leckdetektion an die zuständige Behörde zu melden.